Das Solarspitzengesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft getreten ist, markiert einen wichtigen Schritt zur Förderung des netzdienlichen Ausbaus der Photovoltaik in Deutschland. Ziel ist es, PV-Anlagen stärker in den Strommarkt zu integrieren und die Netzeinspeisung gleichmäßiger über den Tag zu verteilen.
Netzdienlicher Ausbau im Fokus
Das Gesetz umfasst verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einspeisung von PV-Strom besser an den Bedarf des Netzes anzupassen. Für Ihre künftigen Mieterstromprojekte sind insbesondere die folgenden Punkte relevant:
1. Verschiebung der EEG-Förderung bei negativen Börsenstrompreisen (§ 51 EEG)
Was bedeutet das?
Für neue PV-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen und eine EEG-Förderung (feste Einspeisevergütung oder Marktprämie in der Direktvermarktung) erhalten, gilt: Sind die Börsenstrompreise an der Strombörse null oder negativ, wird für den in dieser Zeit eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung gezahlt.
Wen betrifft das?
Diese Regelung betrifft alle Neuanlagen mit EEG-Förderung. Betreiber von Bestandsanlagen können freiwillig in diese Regelung wechseln und erhalten dafür einen Anreiz in Form einer Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh.
Werden die so entstandenen Verluste der EEG-Vergütung ausgeglichen?
Ja, der Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG wurde überarbeitet. Die Zeiträume, in denen keine Vergütung gezahlt wurde, werden an den maximalen Förderzeitraum von 20 Jahren angehängt. Dies bedeutet eine Verlängerung der geförderten Monate, abhängig von der Anzahl der nicht vergüteten Viertelstunden und den jeweiligen Monaten. Berechnungen der DGS Franken deuten darauf hin, dass sich der Förderzeitraum dadurch um etwa 4-5 Jahre verlängern kann. Zudem besteht die Möglichkeit, durch eine intelligente Steuerung der Anlage die Erlöse sogar zu steigern.
Was bedeutet das für Mieterstrom?
Diese Neuerung fördert generell den Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms. Für Mieterstromprojekte mit einer hohen Teilnahmequote der Mietparteien und einem intelligenten Speichersystem sollten kaum Verluste durch negative Strompreise entstehen. Vielmehr könnten sich Vorteile ergeben, da der Förderzeitraum verlängert wird – unabhängig davon, ob tatsächlich zu negativen Preisen eingespeist wurde. Überschüssige Strommengen werden somit über einen längeren Zeitraum vergütet.
2. Flexibilisierung von Speichersystemen bei der Rückeinspeisung ins Netz (§ 19 EEG)
Was bedeutet das?
Bisher war die Rückeinspeisung von Strom aus Batteriespeichern ins Netz, der zuvor aus dem Netz geladen wurde, nur eingeschränkt oder ohne EEG-Vergütung möglich. Das Solarspitzengesetz lockert diese Beschränkungen und ermöglicht eine flexiblere Nutzung von Batteriespeichern in Verbindung mit der Netzeinspeisung.
Wen betrifft das?
Dies betrifft Mieterstromanlagen mit PV-Anlage und einem oder mehreren Speichersystemen, die ihre Überschussmengen in der EEG-geförderten Direktvermarktung vermarkten.
Was genau wird verändert?
Die genaue Ausgestaltung dieser Regelungen wird (zum Stand dieser Publikation) noch von der Bundesnetzagentur gemäß § 85d EEG konkretisiert. Es ergeben sich jedoch bereits jetzt neue Optionen für die Rückspeisung von Strom aus dem Batteriespeicher ins Netz. Dies umfasst sowohl die zeitlich verzögerte Einspeisung von PV-Überschüssen als auch die Zwischenspeicherung und Rückeinspeisung von Netzstrom.
Die Frage, inwiefern Abgaben und Umlagen auf zwischengespeicherten Netzstrom anfallen, soll von der Bundesnetzagentur bis Ende dieses Jahres, spätestens jedoch zum 30. Juni 2026, geklärt werden. Voraussichtlich werden keine Netzentgelte auf diese Strommengen anfallen.
Was bedeutet das für Mieterstrom?
Sobald die Konkretisierungen durch die Bundesnetzagentur vorliegen, eröffnen sich neue Vermarktungsmöglichkeiten durch den Einsatz von PV-Speichern. Dies könnte die Wirtschaftlichkeit größerer Speicherkapazitäten in Mieterstromprojekten erhöhen und somit einen noch effizienteren Betrieb der Anlagen ermöglichen.
Zusätzlich vereinfacht das Solarspitzengesetz den Zugang zur Direktvermarktung auch für kleinere Anlagen unter 100 kWp. Wenn sich Betreiber solcher Anlagen für die Direktvermarktung entscheiden, können auch sie von den flexibilisierten Rückspeisemöglichkeiten profitieren.
Fazit für Ihre Mieterstromprojekte:
Das Solarspitzengesetz bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die Sie bei der Planung und dem Betrieb Ihrer zukünftigen Mieterstromprojekte berücksichtigen sollten. Die stärkere Fokussierung auf den Eigenverbrauch und die flexiblere Nutzung von Speichersystemen bieten sowohl Herausforderungen als auch Chancen. Eine intelligente Anlagenplanung mit einem gut dimensionierten Speicher und einer hohen Beteiligung der Mietparteien kann dazu beitragen, die potenziellen Nachteile der verschobenen EEG-Förderung zu minimieren und von den neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten der Speicher zu profitieren. Sie haben konkrete Fragen zur Umsetzung Ihrer Mieterstromprojekte? Kontaktieren Sie uns gerne.