Im Stromsteuerrecht hat der Versorger eine wichtige Funktion: Er ist regelmäßig der Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2 Alt. 1 StromStG). Als „Steuerentrichtungspflichtigen“ muss er die zu zahlende Stromsteuer selbst zu berechnen und eine entsprechende Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt einreichen (§ 8 StromStG).
Dabei muss der Versorger auch entscheiden, ob er den Strom zum Regelsatz (aktuell 2,05 ct/kWh) abrechnet und die Steuer an das Hauptzollamt abführt oder ob eine Steuerbefreiung vorliegt (§ 9 StromStG).
Damit der Staat überprüfen kann, ob die Steuern ordnungsgemäß abgeführt werden, ist der Versorger gesetzlich verpflichtet, entsprechend Bücher und „Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ zu führen (§ 4 StromStV). Diese Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass der Zollprüfer die Steuerentstehung und -abführung innerhalb angemessener Zeit prüfen kann.
Für diese (ausgelagerten staatlichen) Tätigkeit benötigt der Versorger formelle Erlaubnis vom Hauptzollamt (§ 4 StromStG).
Versorger ist derjenige, der Strom leistet (§ 2 Nr. 1 StromStG). Eine Leistung liegt vor, wenn ein Versorger sich verpflichtet, Strom an einen Abnehmer zu liefern. Entscheidend ist in der Regel, ob zwischen Versorger und Abnehmer ein Stromliefervertrag abgeschlossen worden ist.
Um diesen weiten Versorgerbegriff einzufangen, schränkt § 1a StromStV den Versorger wieder ein. Die verschiedenen Ausnahmen des § 1a StromStV sollen unter Berücksichtigung der steuerrechtlich notwendigen Überwachung Vereinfachungen schaffen. Zum Teil werden Lieferanten als Letztverbraucher, d.h. nicht als Versorger, behandelt. Es entfallen dann alle Pflichten eines Versorgers. Zum Teil werden die Pflichten eines Versorgers aber auch nur eingeschränkt; dieser sog. „eingeschränkte" oder „kleine" Versorgerstatus ist insbesondere bei Dach-PV-Anlagen relevant. Für „kleine“ Versorger findet der Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 2 StromStG) keine Anwendung und es gelten Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 6 und 8 StromStV).
Die gesetzliche Definition des Versorgers führte angesichts der wachsenden Anzahl von dezentralen Versorgungskonzepten und Mieterstrommodellen zu einer erheblichen und unnötigen Ausweitung der Personen, die dem Versorgerstatus unterfallen.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 340) hat der Gesetzgeber die administrativen Anforderungen für PV-Anlagenbetreiber nun grundlegend neu geordnet. Das primäre Ziel dieser Novelle ist die Entlastung der Akteure durch eine Ausrichtung der Meldepflichten an der tatsächlichen Projektgröße. Das Herzstück dieser Reform bildet die Neufassung von § 1a StromStV.
Durch die klare Neudefinition der Ausnahmetatbestände vom Versorgerstatus lassen sich Mieterstrommodelle und On-Site-PPAs nun mit deutlich reduziertem bürokratischem Aufwand umsetzen. Insbesondere gelten ab dem 1.1.2026 nach § 1a StromStV Abs 5a Ziff. 2 Lokalstromanbieter, die Anlagen bis 2 MW betreiben, nicht mehr als Versorger.
Die Novelle bricht mit der bisherigen Logik, die oft bereits bei geringen Stromliefermengen komplexe Anzeige- und Meldepflichten auslöste. Die aktuelle Rechtslage differenziert nun präzise nach installierter Nennleistung:
In dieser Leistungsklasse wurde die größte administrative Hürde beseitigt. Gemäß dem neu eingefügten § 1a Abs. 5a StromStV profitieren Betreiber hier von einer weitreichenden Privilegierung. Konkret bedeutet das:
Wer Strom
gilt nicht als Versorger. Es fällt grds. keine Stromsteuer an und es entfallen alle Melde- und Aufzeichnungspflichten eines Versorgers.
Administrative Entlastung:
Eine förmliche Anzeige beim Hauptzollamt (HZA) über das Formular 1410 ist nicht mehr erforderlich. Besonders relevant für den operativen Betrieb: Es sind keine jährlichen Stromsteuermeldungen der gelieferten Mengen mehr nötig. Damit entfällt der wiederkehrende Meldeaufwand zum 31. Mai eines jeden Jahres vollständig. Eine jährliche Mengenmeldung via Formular 1400 muss nur noch dann erfolgen, wenn das HZA Sie explizit dazu auffordert. Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 StromStV bleiben hiervon unberührt.
Auch in dieser Leistungsklasse gilt der Betreiber unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 5a StromStV nicht als Versorger und der lokal gelieferte Strom bleibt unter den Voraussetzungen des §9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG steuerfrei. Die für die Steuerbefreiung notwendige Erlaubnis gilt jedoch nicht nach § 10 Abs. 2 StromStV als allgemein erteilt, die Inanspruchnahme dieser Befreiung unterliegt weiterhin einer förmlichen Erlaubnis
Status: Die Steuerbefreiung muss proaktiv und förmlich beantragt werden. Hierfür ist die Dokumentenserie 1422 (Antrag), 1422a (Betriebserklärung) und 1422az (Anlageverzeichnis) zu verwenden.
Administrative Entlastung: Hier gilt das Gleiche wie bei Anlagen unter 1 MW.
Bei Großanlagen jenseits der 2-MW-Grenze greift eine andere Logik. Hier ist für Betreiber bei der Geschäftsmodellwahl folgendes zu beachten:
Mieterstromanbieter mit Anlagen bis 2 MW müssen für 2025 bis Ende Mai 2026 noch eine Meldung abgeben, weil sie in 2025 noch als eingeschränkter Versorger gegolten haben. Ab 2027 ist keine Meldung mehr für 2026 notwendig, weil der Versorgerstatus ab 1.1.2026 entfällt.
Die Stromsteuer-Novelle 2026 markiert den Abschied von der fehleranfälligen „Versorger-Logik“ früherer Jahre. Während Anlagen bis 1 MW nahezu meldefrei betrieben werden können, erfordern Projekte ab dieser Schwelle eine präzise prozessuale Aufstellung. Betreiber sollten jetzt ihre Bestands- und Planungsportfolien evaluieren und die internen Reporting-Prozesse auf die neuen Anforderungen des § 1a StromStV ausrichten.
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