Die regulatorische Unsicherheit um die Kundenanlage bremste seit dem EuGH-Urteil am 28. November 2024 Investitionen in Mieterstrom- und Gebäudeversorgungsprojekte. Die Gefahr, ungewollt zum regulierten Verteilnetzbetreiber zu werden, war real.
Mit dem Inkrafttreten der EnWG-Novelle am 14. November 2025 reagiert der Bundestag auf das EuGH-Urteil und den ergänzenden BGH-Beschluss am 13. Mai 2025. Für Sie als Immobilieneigentümer, Stadtwerk oder Contractor bedeutet dies: Es herrscht jetzt etwas mehr Rechtsklarheit für den Betrieb Ihrer Projekte.
Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Der Gesetzgeber schafft differenzierte Regelungen für Bestands- und Neuanlagen, basierend auf der Notwendigkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung des Begriffs der Kundenanlage.
Für Bestandsanlagen wurde eine Übergangsvorschrift in § 118 Abs. 7 EnWG (neu) beschlossen. Die vollen regulatorischen Netzbetreiberpflichten sollen für diese Anlagen erst ab 2029 gelten. Diese Übergangsfrist ist eine strategische Atempause: Die Bundesregierung wurde zusätzlich aufgefordert, vor Ablauf der Frist eine unionsrechtskonforme Nachfolgeregelung zu finden, die Betreiber dauerhaft vor unnötiger Bürokratie schützt.
Für Neuanlagen gilt, dass die europarechtskonforme Auslegung der Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 und 66 EnWG (neu) geprüft werden muss. Das entscheidende Kriterium ist der Zweck: Anlagen bleiben weiterhin Kundenanlagen, wenn sie zur Weiterleitung von Elektrizität dienen, aber nicht dem Zweck der Belieferung von Großhändlern oder Endkunden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie stellt dazu in der Gesetzesbegründung klar: Leitungssysteme innerhalb eines einzelnen Gebäudes stellen kein Netz dar. Die Versorgung privater oder gewerblicher Mieter über die Hausversorgungsanlage ist möglich. Der primäre Zweck ist in diesem Falle die Herstellung des unentgeltlichen und diskriminierungsfreien Zugangs der Nutzer zum Verteilnetz. Dies gilt unbeachtet der Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Hausversorgungsanlage.
Die Klarstellung beseitigt aus unserer Sicht das zentrale regulatorische Risiko auf der Gebäudeebene. Quartierslösungen über mehrere Gebäude und Hausverteilanlagen hinweg befinden sich jedoch weiterhin in einem rechtlichen Graubereich. Die Umsetzbarkeit hängt in Zukunft stark von der Bereitschaft der VNBs ab, entsprechende Konzepte in seinem Netzgebiet zuzulassen.
Daraus ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:
Die EnWG-Novelle schafft einen gewissen Bestandsschutz für Projekte, die sonst als Verteilnetz eingestuft werden würden und gibt Rückenwind für Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Einzelgebäude. Nutzen Sie die strategische Atempause und die Klarstellung des Gesetzgebers, um jetzt proaktiv und intelligent in die Optimierung Ihrer Projekte zu investieren.
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